Das Schlichtungsverfahren wird von einem oder mehreren Schlichtern in der Regel mit folgenden Hilfsmitteln und Hilfspersonen durchgeführt:
- Mündliche Instruktion
- zu den tatsächlichen Feststellungen
- ggf. zu den rechtlichen Voraussetzungen
- detailliertes Frageschema
- Einvernahme der Parteien, wenn dies in der Schlichtungsabrede vereinbart wurde
- Auskünfte
- über die Kosten einer möglichen Wiederherstellung beschädigter Sachen
- vom Versicherer
- Hilfspersonen
- die Parteien selbst
- Dritte
- ev. Augenschein am Schadensort
- ev. Besichtigung der beschädigten Gegenstände.