Der Gläubiger muss eine Teilleistung nicht annehmen, wenn
- eine einheitliche Schuld besteht und
- diese fällig ist (vgl. OR 69 Abs. 1).
Daher erfolgt die Anrechnung einer Zahlung als Teilzahlung auf eine einheitliche Schuld nicht nach dem Willen des Schuldners (vgl. OR 86 Abs. 1).
Nimmt der Gläubiger die Teilleistung entgegen, so
- so wird sie in folgender Reihenfolge angerechnet (vgl. OR 85 Abs. 1):
- ausstehende Kosten
- Zinsen
- Kapital
- so kann der Schuldner seine Teilleistung nicht gegen den Willens des Gläubigers anrechnen (vgl. OR 85 Abs. 2):
- auf den gesicherten Teil
- auf den besser gesicherten Teil.