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13. Monatslohn

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Gesetzliche Grundlage

Rechtsgebiet:
13. Monatslohn
Stichworte:
13. Monatslohn
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetzesbestimmungen

  • OR 319
  • OR 322 ff.

Gesetzestexte

Zwingender Charakter

Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag (NAV) oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) darf von den folgenden Vorschriften weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden (OR 361):

Artikel 323b: Absatz 2 (Verrechnung mit Gegenforderungen)
Artikel 325: Absatz 2 (Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen)
Artikel 329d: Absätze 2 und 3 (Ferienlohn)

Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden (OR 362):

Artikel 323b: Absatz 1 zweiter Satz (Lohnabrechnung)
Artikel 324: (Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers)

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