Die aktienrechtlichen Klagen sind Korrekturmittel für die Gesellschaft, die Aktionäre und ggf. die Gläubiger für unrichtiges Verhalten der Organe:
- In Statusfragen geht es um Beschlüsse, die nichtig richtig zustandegekommen oder protokolliert sind und deren Klagen nach Anhängigmachung nur entweder zurückgezogen oder anerkannt bzw. durchprozessiert werden können; Vergleiche sind ausgeschlossen.
- In finanziellen Fragen geht es in der Regel um den Ersatz des bestimmten Personen entstandenen Schadens.
Zu Ziffer 2:
- Es ist schon schwierig die Klagevoraussetzungen nachweisen und insbesondere den Schadensnachweis führen zu können.
- Vielfach kommt aber dazu, dass die beanstandeten Handlungen der Organe Ermessensentscheide sind und künftige Entwicklungen von Wirtschaft, Branche und Betrieb betreffen, deren Abschätzung schwierig ist.
- Dabei muss sich der Kläger immer – wie dies auch der Richter tun wird – in die Situation des Zeitpunkts der potentiellen Pflichtverletzung versetzen, auch wenn man nachher „gescheiter“ ist und dies sehen kam.
- Nicht jede Pflichtverletzung muss zu einer Haftung führen, weil sie für den Schaden noch kausal sein muss und bei unternehmerischem Handeln keine Gewähr für Erfolg besteht, für die Aktionäre und für die Gläubiger im Konkursfall.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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