Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder Revision befassten Personen (Organe) können für den Schaden persönlich verantwortlich gemacht werden, den sie durch Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
Die sog. aktienrechtliche Verantwortlichkeit unterscheidet folgende Haftungstypen, die typischer Weise in bestimmten Stadien des Unternehmensdaseins bzw. je nach Funktion des Haftenden aktuell werden:
» Haftung für Verwaltung und Geschäftsführung (754 OR)
» Haftung für Liquidation (754 OR)
Übersicht: Organhaftung
Die im Aktienrecht umschriebene persönliche Verantwortlichkeit gilt für Organpersonen von:
- Aktiengesellschaften (Art. 753 ff. OR)
- GmbH (Art. 827 OR)
- Kredit- und Versicherungsgenossenschaften (Art. 920 OR)
- Genossenschaften (vereinfacht, Art. 916 ff. OR)
Eine ähnliche Verantwortlichkeit trifft Organe von:
- Vereinen (Art. 55 Abs. 3 ZGB)
- Stiftungen
Aktienrechtliche Klagen
Die aktienrechtlichen Klagen betreffen die Rechte und Pflichten der Aktionäre, die klageweise durchgesetzt werden können und gegebenenfalls sollen. Ziel von aktienrechtlichen Klagen ist die Korrektur von Fehlverhalten von Gesellschaften und/oder ihrer Organe.
News zum Handels- und Gesellschaftsrecht
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