Die Durchsetzung des Aktionärbindungsvertrages gibt insofern Probleme auf als Vertragsverletzungen erst im nachhinein bekannt werden und Realerfüllungsansprüche Dritten gegenüber nicht durchgesetzt werden können; es bleibt nur die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der fehlbaren Partei, wobei sich Schadensnachweis und –bezifferung meist als schwierig erweisen.
Vorkehrungen, damit es nicht zur Vertragsverletzung kommt oder damit der Schaden einfacher eingeklagt werden kann, bilden:
- Bevollmächtigung eines Dritten zur Stimmrechtsausübung
- Übertragung der Aktien an einer Treuhänder
- Gemeinsame Hinterlegung aller Aktien auf einem Sperrdepot
- Konventionalstrafe
- Einbringung der Aktien in eine Gesellschaft: