Vertragliche Haftung
= Haftung nach Sondernormen von OR 55 und nach den Regeln über die vertragliche Haftung von OR 97 ff. bzw. OR 101.
Ausservertragliche Haftung
= Haftung nach den Regeln der unerlaubten Handlung von OR 41 ff.
Haftung bei besonderen Arbeitsverhältnissen
= Haftungsbestimmungen für Seeleute und für Heimarbeiter
Pendant zur Arbeitgeberhaftung
- Die Arbeitgeberhaftung ist das nicht ganz themengleichen Pendant der Arbeitnehmerhaftung.