Arbeitgeberweisungen begründen eine Befolgungspflicht des Arbeitnehmers.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers entspringt seinem Anspruch auf adäquate Arbeitsleistung. Sofern und soweit er eine Fürsorgepflicht wahrzunehmen hat oder Dritten gegenüber als Geschäftsherr haftet (OR 55), trifft ihn sogar eine Weisungspflicht.
Das Weisungsrecht wird je nach Anweisungsgegenstand als Zielweisung, Fachweisung oder Verhaltensweisung qualifiziert. Zum Inhalt einer Weisung können viele Themen von Auftragsinstruktion bis zur Arbeitsmethodik gemacht werden. In der Regel werden die Weisungen mehr als Empfehlungen wahrgenommen, ausser wenn ein Arbeitnehmer versucht sich über die arbeitstechnischen oder betrieblichen Gepflogenheiten hinwegzusetzen. Oft muss dann der Arbeitgeber zur Gleichbehandlung, aus ökonomischen Gründen oder zur Vermeidung von Gefahren mit einer Weisung einschreiten.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers beschlägt folgende Themen:
- Weisungsart
- Weisungsform
- Weisungsinhalt
- Zielanweisungen
- Fachanweisungen
- Verhaltensweisungen
- Befolgungspflicht
- Schranken
Von Interesse sind natürlich auch die
Qualifikation
Das Weisungsrecht ist
- ein Gestaltungsrecht.
- ein neben die Arbeitspflicht, Arbeitsleistung und Arbeitnehmertreue des Arbeitnehmers tretender eigenständiger Anspruch des Arbeitgebers.
- eine Folge des Subordinationsverhältnisses des Arbeitnehmers im Verhältnis zum Arbeitgeber.
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