Befolgungspflicht
Das Weisungsrecht wird durch die in OR 321d Abs. 2 postulierte Befolgungspflicht ergänzt bzw. verstärkt.
Sanktionen
Befolgt der Arbeitnehmer die Weisungen des Arbeitgebers nicht, so sind bei weiterer Nichtbefolgung der Weisungen in der gleichen Sache, zum gleichen Thema oder zur gleichen Verhaltensfrage folgende Sanktionen denkbar:
- Verwarnung » verwarnung.ch
- Ordentliche Kündigung » kuendigung-arbeitsvertrag.ch
- Vorsicht bei einer allfälligen Begründung
- Fristlose Entlassung » fristlose-kuendigung.ch
- falls sich die Weisungsverweigerung zur beharrlichen Arbeitsverweigerung auswächst (oder aus anderen wichtigen Gründen)
- nur bei Vorliegen von Beweisen
- als ultima ratio
- Schadenersatz
- wenn durch die Nichtbeachtung der Weisungen des Arbeitgebers diesem Schaden entstanden ist: Arbeitnehmerhaftung nach OR 321e » arbeitnehmerhaftung.ch
- Konventionalstrafe
- falls im Arbeitsvertrag oder im Betriebsreglement vorgesehen
- Ordnungsstrafe
- falls im Betriebsreglement erwähnt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.