LAWINFO

Arbeitgeberweisungen

QR Code

Befolgungspflicht und Sanktionen

Rechtsgebiet:
Arbeitgeberweisungen
Stichworte:
Arbeitgeberweisungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Befolgungspflicht

Das Weisungsrecht wird durch die in OR 321d Abs. 2 postulierte Befolgungspflicht ergänzt bzw. verstärkt.

Sanktionen

Befolgt der Arbeitnehmer die Weisungen des Arbeitgebers nicht, so sind bei weiterer Nichtbefolgung der Weisungen in der gleichen Sache, zum gleichen Thema oder zur gleichen Verhaltensfrage folgende Sanktionen denkbar:

  • Fristlose Entlassung » fristlose-kuendigung.ch
    • falls sich die Weisungsverweigerung zur beharrlichen Arbeitsverweigerung auswächst (oder aus anderen wichtigen Gründen)
    • nur bei Vorliegen von Beweisen
    • als ultima ratio

  • Schadenersatz
    • wenn durch die Nichtbeachtung der Weisungen des Arbeitgebers diesem Schaden entstanden ist: Arbeitnehmerhaftung nach OR 321e » arbeitnehmerhaftung.ch
    • Konventionalstrafe
      • falls im Arbeitsvertrag oder im Betriebsreglement vorgesehen
    • Ordnungsstrafe
      • falls im Betriebsreglement erwähnt.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.