Recht am Arbeitsergebnis
Die Rechte am Arbeitsergebnis werden nach Arbeitsrecht in der Regel dem Arbeitgeber zugeordnet. Sofern und soweit das Arbeitsergebnis nicht direkt beim Arbeitgeber anwächst (sog. Fremdspezifikation gemäss ZGB 726 Abs.1), besteht eine Herausgabepflicht (OR 321b Abs. 2). – Diese arbeitsvertragliche Herausgabepflicht hat nur vertragliche und keine dingliche Wirkung.
Diese arbeitsrechtliche Zuordnung kollidiert mit dem sog. „Schöpferprinzip“, wonach nur der Schöpfer die Rechte am immateriellen Gut erwirbt.
Schöpferprinzip
Nach dem Schöpferprinzip ist der Schöpfer eines Immaterialgutes der originäre Eigentümer (konstitutiver Erwerb) und ein Rechtsnachfolger erwirbt dieses nur derivativ, d.h. Rechtsgeschäft.