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Arbeitnehmererfindung

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Computerprogramme

Datum:
11.05.2009
Update:
21.09.2022
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Dienst-Computerprogramme

  • Grundsätze:
    • Urheberrecht entsteht in der Person des natürlichen Schöpfers (URG 6)
    • Eine Zuordnungsregel (analog Erfindung oder Design) zG des Arbeitgebers ist in URG 17 festgehalten.
  • Verwendungsbefugnis des Arbeitgebers.

Gelegenheits- und freie Computerwerke

  • Voraussetzungen:
    • Zusammenhang zu der im Rahmen des Arbeitsvertrages ausgeübten Tätigkeit
    • Schaffung ausserhalb der arbeitsvertraglichen Pflicht
  • Optionsrecht des Arbeitgebers:
    • Informationspflicht des Arbeitnehmers
    • Annahmefrist für Arbeitgeber: 6 Monate
    • Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Übertragungsakt notwendig!
    • Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.
  • Recht auf Sondervergütung des Arbeitnehmers: nach OR 332 Abs. 4.
  • Änderungs- und Bearbeitungsrechte:
    • Vertragliche Regelung empfehlenswert, namentlich lizenzweiser Zuordnung
    • Notwendigkeit für Weiterentwicklung.
  • Arbeitnehmer verbleiben einzig die Urheberpersönlichkeitsrechte.

Vorbehalt / Disclaimer

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