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Arbeitnehmererfindung

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Recht am Arbeitsergebnis und Schöpferprinzip

Datum:
11.05.2009
Update:
21.09.2022
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Recht am Arbeitsergebnis

Die Rechte am Arbeitsergebnis werden nach Arbeitsrecht in der Regel dem Arbeitgeber zugeordnet. Sofern und soweit das Arbeitsergebnis nicht direkt beim Arbeitgeber anwächst (sog. Fremdspezifikation gemäss ZGB 726 Abs.1), besteht eine Herausgabepflicht (OR 321b Abs. 2). – Diese arbeitsvertragliche Herausgabepflicht hat nur vertragliche und keine dingliche Wirkung.

Diese arbeitsrechtliche Zuordnung kollidiert mit dem sog. „Schöpferprinzip“, wonach nur der Schöpfer die Rechte am immateriellen Gut erwirbt.

Schöpferprinzip

Nach dem Schöpferprinzip ist der Schöpfer eines Immaterialgutes der originäre Eigentümer (konstitutiver Erwerb) und ein Rechtsnachfolger erwirbt dieses nur derivativ, d.h. Rechtsgeschäft.

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