LAWINFO

Arbeitnehmererfindung

QR Code

Recht am Arbeitsergebnis und Schöpferprinzip

Rechtsgebiet:
Arbeitnehmererfindung
Stichworte:
Arbeitnehmererfindung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Recht am Arbeitsergebnis

Die Rechte am Arbeitsergebnis werden nach Arbeitsrecht in der Regel dem Arbeitgeber zugeordnet. Sofern und soweit das Arbeitsergebnis nicht direkt beim Arbeitgeber anwächst (sog. Fremdspezifikation gemäss ZGB 726 Abs.1), besteht eine Herausgabepflicht (OR 321b Abs. 2). – Diese arbeitsvertragliche Herausgabepflicht hat nur vertragliche und keine dingliche Wirkung.

Diese arbeitsrechtliche Zuordnung kollidiert mit dem sog. „Schöpferprinzip“, wonach nur der Schöpfer die Rechte am immateriellen Gut erwirbt.

Schöpferprinzip

Nach dem Schöpferprinzip ist der Schöpfer eines Immaterialgutes der originäre Eigentümer (konstitutiver Erwerb) und ein Rechtsnachfolger erwirbt dieses nur derivativ, d.h. Rechtsgeschäft.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.