LAWINFO

Arbeitnehmererfindung

QR Code

Werke der Literatur und Kunst und deren Darbietung

Datum:
11.05.2009
Update:
21.09.2022
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Dienstwerke

  • Grundsätze:
    • Urheberrecht entsteht nur in der Person des natürlichen Schöpfers (URG 6)
    • Eine Zuordnungsregel (analog Erfindung oder Design) zG des Arbeitgebers fehlt damit.
    • Der Arbeitgeber kann Urheberrechte an Literatur und Kunst nur derivativ erwerben: Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
  • Zuordnung oder Nutzungsrechte zG Arbeitgeber:
    • Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Uebertragungsakt notwendig!
    • Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.

Gelegenheits- und freie Werke

  • Voraussetzungen
    • Zusammenhang zu der im Rahmen des Arbeitsvertrages ausgeübten Tätigkeit
    • Schaffung ausserhalb der arbeitsvertraglichen Pflicht
  • Optionsrecht des Arbeitgebers:
    • Informationspflicht des Arbeitnehmers
    • Annahmefrist für Arbeitgeber: 6 Monate
    • Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Übertragungsakt notwendig!
    • Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.
  • Recht auf Sondervergütung des Arbeitnehmers: nach OR 332 Abs. 4.

Darbietungen von Werken der Literatur und Kunst

  • Grundsätze:
    • Urheberrecht entsteht nur in der Person des natürlichen Schöpfers (URG 33 ff.)
    • Eine Zuordnungsregel (analog Erfindung oder Design) zG des Arbeitgebers fehlt damit.
    • Der Arbeitgeber kann Urheberrechte an der Darbietung als „verwandte Schutzrechte“ nur derivativ erwerben: Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
  • Zuordnung oder Nutzungsrechte zG Arbeitgeber:
    • Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Uebertragungsakt notwendig!
    • Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.