Rechteübertragung
Für vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwirklichte Diensterfindungen und –designs oder auch gebundene Gelegenheitserfindungen und –designs sind, sofern die Rechte nicht automatisch dem Arbeitgeber anwachsen, die vertraglichen Übertragungspflichten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfüllen.
Tipp an Arbeitgeber:
Verlangen Sie die Arbeitsergebnisse, die Ihnen nicht automatisch anfallen von Ihren Mitarbeitern sukzessive nach Entstehung und nicht erst bei der Kündigung heraus. > Mittel: Abtretungsurkunden.
Diskussionen zum Schöpfungseintritt
Diskussionen kann es zum Zeitpunkt des Schöpfungseintritts geben, d.h. ob diese noch vor dem Austritt oder erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist.
Tipp an Arbeitgeber:
- Konkurrenzverbot: Vereinbaren Sie im Arbeitsvertrag ein Konkurrenzverbot mit dem Arbeitnehmer. So haben Sie die Chance, dass dieses greift, falls der Arbeitnehmer mit der Bekanntgabe und/oder Verwertung seiner Schöpfung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abwartet.
- Lassen Sie die Arbeitsschritte zB im Rahmen der Arbeitszeiterfassung oder für die interne Kalkulation erfassen und prüfen Sie –soweit überhaupt möglich- diese Aufzeichnungen regelmässig nach. – Es besteht immer das Risiko, dass der findige Erfinder nach Durchbruch der Entwicklungen kündigt und so tut, als kündige er das Arbeitsverhältnis vor Eintritt der Schöpfung.
Weiterführende Informationen
- BGE 4A_688/2014 vom 15.04.2015 (Bestätigung der Arbeitnehmer-Mitwirkungspflicht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in casu durch Unterzeichnung eines „Patent-Assignments“ zur Übertragung der Rechte an die frühere Arbeitgeberin)
- Patentübertragung nach Beendigung Arbeitsverhältnis | bnlawyers.ch