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Dienstwerke
- Grundsätze:
- Urheberrecht entsteht nur in der Person des natürlichen Schöpfers (URG 6)
- Eine Zuordnungsregel (analog Erfindung oder Design) zG des Arbeitgebers fehlt damit.
- Der Arbeitgeber kann Urheberrechte an Literatur und Kunst nur derivativ erwerben: Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
- Zuordnung oder Nutzungsrechte zG Arbeitgeber:
- Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Uebertragungsakt notwendig!
- Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.
Gelegenheits- und freie Werke
- Voraussetzungen
- Zusammenhang zu der im Rahmen des Arbeitsvertrages ausgeübten Tätigkeit
- Schaffung ausserhalb der arbeitsvertraglichen Pflicht
- Optionsrecht des Arbeitgebers:
- Informationspflicht des Arbeitnehmers
- Annahmefrist für Arbeitgeber: 6 Monate
- Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Übertragungsakt notwendig!
- Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.
- Recht auf Sondervergütung des Arbeitnehmers: nach OR 332 Abs. 4.
Darbietungen von Werken der Literatur und Kunst
- Grundsätze:
- Urheberrecht entsteht nur in der Person des natürlichen Schöpfers (URG 33 ff.)
- Eine Zuordnungsregel (analog Erfindung oder Design) zG des Arbeitgebers fehlt damit.
- Der Arbeitgeber kann Urheberrechte an der Darbietung als „verwandte Schutzrechte“ nur derivativ erwerben: Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
- Zuordnung oder Nutzungsrechte zG Arbeitgeber:
- Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Uebertragungsakt notwendig!
- Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.
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