Werke der Literatur und Kunst und deren Darbietung
Rechtsgebiet:
Arbeitnehmererfindung
Stichworte:
Arbeitnehmererfindung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIAAG
Dienstwerke
Grundsätze:
Urheberrecht entsteht nur in der Person des natürlichen Schöpfers (URG 6)
Eine Zuordnungsregel (analog Erfindung oder Design) zG des Arbeitgebers fehlt damit.
Der Arbeitgeber kann Urheberrechte an Literatur und Kunst nur derivativ erwerben: Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Zuordnung oder Nutzungsrechte zG Arbeitgeber:
Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Uebertragungsakt notwendig!
Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.
Gelegenheits- und freie Werke
Voraussetzungen
Zusammenhang zu der im Rahmen des Arbeitsvertrages ausgeübten Tätigkeit
Schaffung ausserhalb der arbeitsvertraglichen Pflicht
Optionsrecht des Arbeitgebers:
Informationspflicht des Arbeitnehmers
Annahmefrist für Arbeitgeber: 6 Monate
Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Übertragungsakt notwendig!
Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.
Recht auf Sondervergütung des Arbeitnehmers: nach OR 332 Abs. 4.
Darbietungen von Werken der Literatur und Kunst
Grundsätze:
Urheberrecht entsteht nur in der Person des natürlichen Schöpfers (URG 33 ff.)
Eine Zuordnungsregel (analog Erfindung oder Design) zG des Arbeitgebers fehlt damit.
Der Arbeitgeber kann Urheberrechte an der Darbietung als „verwandte Schutzrechte“ nur derivativ erwerben: Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Zuordnung oder Nutzungsrechte zG Arbeitgeber:
Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Uebertragungsakt notwendig!
Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.