Das Mitwirkungsrecht des Arbeitnehmers kann sich auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützen:
- Einseitig erlassene Betriebsordnung
- Vereinbarte Betriebsordnung
- Mitwirkungsgesetz
- Mitwirkungsordnungen
Betriebsordnung
- Die Betriebsordnung, auch Firmenreglement bezeichnet, ist eine Rechtsquelle sui generis.
- Zwingender Erlass
- bei industriellen Betrieben (ArG 37 Abs. 1
- Fakultativer Erlass
- Bei nicht-industriellen Betrieben (ArG 37 Abs. 3)
- Aushang, gut sichtbar
- Rechtsquelle: ArGV1 68 + ArG 39 Abs. 2
- Zuständige kantonale Behörde
- Zustellung in 3 Ex., 1 Ex. für Eidg. Arbeitsinspektorat (ArG 39 Abs. 1)
- Kontrolle ohne konstitutive Wirkung.
- Massnahmen
- Vorkehren bei Nichtbefolgung (ArG 51)
- Verwaltungszwang (ArG 52).
Einseitig erlassene Betriebsordnung
Der einseitige Erlass einer Betriebsordnung:
- Erlass
- nach Anhörung der Arbeitnehmer (ArG 37 Abs. 4)
- Inhalt
- Obligatorischer Inhalt
- Gesundheitsschutz (ArG 6)
- Unfallverhütung (UVG 81 ff.)
- soweit notwendig Bestimmungen über die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb (ArG 38 Abs. 1 1. Halbsatz)
- Fakultativer Inhalt
- Ordnungsstrafen (ArG 38 Abs. 1)
- Obligatorischer Inhalt
Vereinbarte Betriebsordnung
Der Erlass einer vereinbarten Betriebsordnung
- Erlass
- durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und einer von den Arbeitnehmern frei gewählten Vertretung (ArG 37 Abs. 4)
- Inhalt
- Obligatorischer Inhalt
- Gesundheitsschutz (ArG 6)
- Unfallverhütung (UVG 81 ff.)
- soweit notwendig Bestimmungen über die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb (ArG 38 Abs. 1 1. Halbsatz)
- Fakultativer Inhalt
- Ordnungsstrafen (ArG 38 Abs. 1)
- andere Bestimmungen, die das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern betreffen, jedoch nur soweit, als ihr Gegenstand in dem Bereich, dem der Betrieb angehört, nicht üblicherweise durch Gesamtarbeitsvertrag oder durch andere kollektive Vereinbarung geregelt wird (ArG 38 Abs. 2).
- Obligatorischer Inhalt
Mitwirkungsgesetz
Das Mitwirkungsgesetz (MitwG) regelt wie die Arbeitnehmer auf Betriebsebene mitspracheberechtigt sind. Die Kautelen sind:
- Geltungsbereich
- privatwirtschaftliche Betriebe, die ständig Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigen (MitwG 1)
- einseitig zwingendes Recht
- zG Arbeitnehmer (MitwG 2 Abs. 1)
- Günstigkeitsprinzip
- zG Arbeitnehmer (MitwG 2 Satz 1)
- Abweichung nur über GAV.
Mitwirkungsordnungen
Die gewillkürten Mitwirkungsordnungen können basieren auf:
- Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
- Rechtsquelle: MitwG 2.
- Betriebsvereinbarungen (BAV)
- Rechtsquellen: ArG 37 Abs. 4 und GAV-Recht.