Das Arbeitsverhältnis erlischt von Gesetzes wegen automatisch mit dem Ableben des Arbeitnehmers (OR 338 Abs. 1).
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses basiert auf dem Umstand, dass die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen ist und vom Verstorbenen nicht mehr erbracht werden kann.
Art. 321
B. Pflichten des Arbeitnehmers
I. Persönliche Arbeitspflicht
Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
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