Gesetzesbestimmung zur Arbeitsbestätigung:
- OR 330a Abs. 2
Art. 330a
2. Zeugnis
1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2 Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
Zwingender Charakter
Die Bestimmung von OR 330a Abs. 2 ist zwingender Natur (OR 362).