Die Arbeitsbestätigung bezeugt einzig die in ihr erwähnten Daten und Informationen
- Personalien
- Funktion
- Art des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Mehr oder anderes lässt sich mangels subjektiver Komponenten – im Gegensatz zum Vollzeugnis – nicht ableiten.