CH |
Ausland |
Anwendbares Recht |
Gerichtsstand (GS) |
|
---|---|---|---|---|
Sitz
|
x |
Nach ausländischem IPRG zu entscheiden, wobei gewisse Bestimmungen des Schweizer Rechts zwingend anzuwenden sind. Nach CH-IPRG ist das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung oder, wenn eine solche fehlt, der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des AG befindet, anzuwenden. Keine Rechtswahl zugunsten Schweizer Recht möglich! |
Im Rechtsverkehr mit europäischen Staaten: GS-Vereinbarung nur nachdem Streitigkeit entstanden ist oder um AN einen weiteren GS zu ermöglichen Klagen des AN: Gerichte am Sitz des AG im jeweiligen europ. Staat Alle Klagen: Gerichte im jeweiligen europ. Staat am Ort, an dem der AN gewöhnlich seine Arbeit verrichtet Schweizer Gerichte, wenn es sich um Streitigkeit aus dem Betrieb einer schweizerischen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung handelt [Nach revidiertem LGVÜ wird AG nur noch vor den Gerichten am Wohnsitz des AN klagen können.] Im Rechtsverkehr mit nicht-europäischen Staaten:
Schweizer Gerichte am gewöhnlichen Arbeitsort oder Entsendeort GS-Vereinbarung jederzeit möglich, sofern dadurch nicht GS schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. |
|
Wohnort
|
x | |||
Arbeitsort |
x | x |
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Arbeitsrechtliche VerwarnungEinleitung zur Arbeitsrechtlichen VerwarnungAutoren:VergütungssystemeEinleitung zu VergütungssystemenAutoren:HeimarbeitsvertragEinleitung zum HeimarbeitsvertragAutoren:13. MonatslohnEinleitung zum 13. MonatslohnAutoren:ArbeitgeberfürsorgeEinleitung zu ArbeitgeberfürsorgeAutoren:KonkurrenzverbotEinleitung zum Konkurrenzverbot
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht