CH |
Ausland |
Anwendbares Recht |
Gerichtsstand (GS) |
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Sitz
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x |
Nach ausländischem IPRG zu entscheiden, wobei gewisse Bestimmungen des Schweizer Rechts zwingend anzuwenden sind. Nach CH-IPRG ist das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung oder, wenn eine solche fehlt, der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des AG befindet, anzuwenden. Keine Rechtswahl zugunsten Schweizer Recht möglich! |
Im Rechtsverkehr mit europäischen Staaten: GS-Vereinbarung nur nachdem Streitigkeit entstanden ist oder um AN einen weiteren GS zu ermöglichen Klagen des AN: Gerichte am Sitz des AG im jeweiligen europ. Staat Alle Klagen: Gerichte im jeweiligen europ. Staat am Ort, an dem der AN gewöhnlich seine Arbeit verrichtet Schweizer Gerichte, wenn es sich um Streitigkeit aus dem Betrieb einer schweizerischen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung handelt [Nach revidiertem LGVÜ wird AG nur noch vor den Gerichten am Wohnsitz des AN klagen können.] Im Rechtsverkehr mit nicht-europäischen Staaten:
Schweizer Gerichte am gewöhnlichen Arbeitsort oder Entsendeort GS-Vereinbarung jederzeit möglich, sofern dadurch nicht GS schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. |
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Wohnort
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x | |||
Arbeitsort |
x | x |
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