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Arbeitsstreitigkeiten

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Fallgruppe 8

Datum:
14.05.2009
Update:
21.09.2022
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
 

CH

Ausland

Anwendbares Recht

Gerichtsstand (GS)

Sitz
Arbeitgeber

  x

Schweizer Recht, wobei ev. gewisse Normen des ausländischen Rechts zwingend zu beachten sind. Dabei muss aus Sicht der ausländischen Rechtsordnung selbst beurteilt werden, welche Vorschriften sie als international zwingendes Recht ansieht.

Parteien können Recht des Staates wählen, in dem der AN seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem der AG seine Niederlassung, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wobei gewisse Bestimmungen des Schweizer Rechts zwingend zu beachten sind.

Im Rechtsverkehr mit europäischen Staaten:

GS-Vereinbarung nur nachdem Streitigkeit entstanden ist oder um AN einen weiteren GS zu ermöglichen

Klagen des AN: Gerichte am Sitz des AG im Ausland

Alle Klagen: Schweizer Gerichte (am Ort, an dem der AN gewöhnlich seine Arbeit verrichtet)

[Nach revidiertem LGVÜ wird AG nur noch vor den Gerichten am Wohnsitz des AN klagen können.]

Im Rechtsverkehr mit nicht-europäischen Staaten:

  1. Staatsverträge gehen vor
  2. Nach IPRG: Alle Klagen

Schweizer Gerichte am gewöhnlichen Arbeitsort oder Entsendeort

GS-Vereinbarung jederzeit möglich, sofern dadurch nicht GS schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird.

Wohnort
Arbeitnehmer

  x

Arbeitsort

x  

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