CH |
Ausland |
Anwendbares Recht |
Gerichtsstand (GS) |
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Sitz
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x |
Nach ausländischem IPRG zu entscheiden, wobei gewisse Bestimmungen des Schweizer Rechts zwingend zu beachten sind. Nach CH-IPRG ist ausländisches Recht am Arbeitsort anzuwenden. Parteien können Schweizer Recht wählen, wobei ev. gewisse Normen des ausländischen Rechts zwingend zu beachten sind. Dabei muss aus Sicht der ausländischen Rechtsordnung selbst beurteilt werden, welche Vorschriften sie als international zwingendes Recht ansieht. |
Im Rechtsverkehr mit europäischen Staaten: GS-Vereinbarung nur nachdem Streitigkeit entstanden ist oder um AN einen weiteren GS zu ermöglichen Klagen des AN: Gerichte am Sitz des AG im jeweiligen europ. Staat Alle Klagen: Gerichte im jeweiligen europ. Staat am Ort, an dem der AN gewöhnlich seine Arbeit verrichtet [Nach revidiertem LGVÜ wird AG nur noch vor den Gerichten am Wohnsitz des AN klagen können.] Im Rechtsverkehr mit nicht-europäischen Staaten:
Schweizer Gerichte am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des AN Klagen des AG: Schweizer Gerichte am Wohnsitz des AN GS-Vereinbarung jederzeit möglich, sofern dadurch nicht GS schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. |
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Wohnort
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x | |||
Arbeitsort |
x |
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