Der Heimarbeitsvertrag verpflichtet den Heimarbeiter, bei sich zu Hause oder in einem von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder zusammen mit Familienangehörigen Arbeiten gegen Lohn für den Arbeitgeber zu erledigen.
Der fehlenden Eingliederung des Heimarbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers und den fehlenden Kontrollmöglichkeiten trägt der Gesetzgeber durch drei Erlasse Rechnung:
- „Heimarbeitsvertrag“ (OR 351 ff.), Abschnitt „Besondere Arbeitsverträge“
- Heimarbeitsgesetz (HArG)
- Heimarbeitsverordnung (HArGV)
Einiges ist daher zu beachten und zu regeln.
Weiterführende Informationen zum Heimarbeitsvertrag
Hier finden Sie detaillierte Informationen zum Heimarbeitsvertrag
» heimarbeitsvertrag.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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