Der Heimarbeitsvertrag verpflichtet den Heimarbeiter, bei sich zu Hause oder in einem von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder zusammen mit Familienangehörigen Arbeiten gegen Lohn für den Arbeitgeber zu erledigen.
Der fehlenden Eingliederung des Heimarbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers und den fehlenden Kontrollmöglichkeiten trägt der Gesetzgeber durch drei Erlasse Rechnung:
- „Heimarbeitsvertrag“ (OR 351 ff.), Abschnitt „Besondere Arbeitsverträge“
- Heimarbeitsgesetz (HArG)
- Heimarbeitsverordnung (HArGV)
Einiges ist daher zu beachten und zu regeln.
Weiterführende Informationen zum Heimarbeitsvertrag
Hier finden Sie detaillierte Informationen zum Heimarbeitsvertrag
» heimarbeitsvertrag.ch
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