Der Arzt hat eine vollständige Anamnese aufzunehmen und den Patienten nach allen Regeln der Kunst und Aufwendung der erforderlichen Zeit zu untersuchen.
Eine unrichtige Diagnose für sich allein, begründet noch keine Arzthaftung. Der Arzt muss daher nicht die Erhebung eines zutreffenden Befundes garantieren. Entscheidend sind der korrekte diagnostische Weg und der Einsatz der erforderlichen Mittel durch den Arzt (vgl. BGE 108 II 61).
Der Arzt handelt unsorgfältig, wenn sein Vorgehen nicht den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln entspricht (BGE 57 II 196 E. 3 S. 202 f.).
Beispiele
Fehldiagnose:
Diagnose eines ungefährlichen viralen Infekts bei einem Kleinkind. Die Diagnose stellt sich in der Folge als falsch heraus, das Kleinkind stirbt.
Verspätete Diagnose:
Beim Patienten wird eine bakterielle Meningitis zu spät diagnostiziert. Als Folge der verspäteten Diagnose verliert der Patient sein Gehör.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Risiko-Management / Präventionsb...Einleitung zum Risiko-Management / zur Prä...Autoren:WerkeigentümerhaftungFokus WerkeigentümerhaftungAutoren:Produktehaftung / Produktehaftpf...Einleitung zu Produktehaftung / Produkteha...Autoren:Unerlaubte HandlungEinleitung zum Recht der unerlaubten Handl...Autoren:ÜberschuldungskriseEinleitung zur ÜberschuldungskriseAutoren:Kredit-VersicherungEinleitung zur Kreditversicherung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht