Der Arzt hat eine vollständige Anamnese aufzunehmen und den Patienten nach allen Regeln der Kunst und Aufwendung der erforderlichen Zeit zu untersuchen.
Eine unrichtige Diagnose für sich allein, begründet noch keine Arzthaftung. Der Arzt muss daher nicht die Erhebung eines zutreffenden Befundes garantieren. Entscheidend sind der korrekte diagnostische Weg und der Einsatz der erforderlichen Mittel durch den Arzt (vgl. BGE 108 II 61).
Der Arzt handelt unsorgfältig, wenn sein Vorgehen nicht den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln entspricht (BGE 57 II 196 E. 3 S. 202 f.).
Beispiele
Fehldiagnose:
Diagnose eines ungefährlichen viralen Infekts bei einem Kleinkind. Die Diagnose stellt sich in der Folge als falsch heraus, das Kleinkind stirbt.
Verspätete Diagnose:
Beim Patienten wird eine bakterielle Meningitis zu spät diagnostiziert. Als Folge der verspäteten Diagnose verliert der Patient sein Gehör.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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