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Arzthaftung

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MASSNAHMEN BEI HAFTUNGSFALL

Rechtsgebiet:
Arzthaftung
Stichworte:
Arzthaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kommunikation

Bei Zwischenfällen kommt der Kommunikation grosse Bedeutung zu. Richtiges Kommunizieren kann das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient sowie dessen Angehörigen erhalten, wodurch eine Eskalation zu einer haftpflichtrechtlichen Auseinandersetzung vermieden werden kann.

» vgl. auch: SPO | www.spo.ch

Dokumentation

Sollte sich aus einem Zwischenfall ein Haftpflichtfall abzeichnen, ist eine saubere, umfassende und vollständige Dokumentation von zentraler Bedeutung. Hilfreich sind dabei Gedächtnisprotokolle der einzelnen Behandlungsphasen, die von sämtlichen an der Behandlung Beteiligten nach dem Zwischenfall erstellt werden sollen.

Schadenanmeldung

Die Schadensmeldung des Arztes bzw. Spitals an die Haftpflichtversicherung muss spätestens bei Erhebung der Schadenersatzansprüche des Patienten bzw. bei Einleitung des Strafverfahrens gegen den Arzt bzw. das Spital erfolgen.

Eine (vorsorgliche) Schadenanmeldung bei der Versicherung stellt keine Anerkennung der Haftung dar. Sie schafft lediglich die Voraussetzungen, die ersten Abklärungen zu ermöglichen.

Wegen des Patientengeheimnisses bzw. aus Datenschutzgründen dürfen Informationen aus der Krankengeschichte erst nach Einwilligung des Patienten (Einwilligungs-/Entbindungserklärung) weiter gegeben werden.

Patientenvorgehen

Falls ein Patient den Verdacht hegt, einem Behandlungsfehler zum Opfer gefallen zu sein, sollte wie folgt vorgegangen werden:

  • Beschaffung der Krankengeschichte inklusive allfälliger externer Abklärungen
  • Vorabklärung bei unabhängiger Patientenberatungsstelle (Vorliegen Behandlungsfehler?)
  • rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche
  • bei schweren Schädigungen: eventuell Beizug eines Anwalts
» vgl. auch: SPO | spo.ch

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