(Neues) Aktionariat als Anknüpfungspunkt
Die rechtliche Anknüpfung der Auffanggesellschaft richtet sich nach folgenden personellen Kriterien:
- (Gründer)Aktionäre und/oder
- Investoren.
Alt-Gesellschaft als Aktionariat
Denkbar, aber selten ist die rechtliche Anknüpfung bei der falliten Alt-Gesellschaft. Die wirtschaftliche Potenz des Aktionariats ist bei der Kreditgewährung und für die Konditionen-Festsetzung oft Beurteilungskriterium. Diese Anknüpfungs-Variante dürfte nur, aber immerhin erfolgreich sein, wenn sie
- von der kreditierenden Bank gewünscht wird
- von Seiten der anderen Gläubiger Akzeptanz erwartet werden kann.
Die notleidende Unternehmung ist Muttergesellschaft der Auffanggesellschaft mit einer
- 100 % Beteiligung
- Beteiligungsquote von 1 % – 99 %.
Konkursmasse gründet Auffanggesellschaft
Grundsatz
In aller Regel veräussert die Konkursverwaltung auch im Falle einer Unternehmensweiterführung die betroffenen Betriebsmittel als asset deal, will sie doch weder einen Rechtsträger gründen, ohne dass sie die Rechtsformwahl des Erwerbers kennt und natürlich auch vermeiden, dass in ineffizienten Zeiten nach der Konkurseröffnung eine erlösmindernde Ertragswertberechnung möglich wird.
Ausnahmen
Die Gründung eines eigenen Rechtsträgers ist natürlich denkbar, insbesondere für
- eine einfachere Tradition (Uebertragung der Betriebsteils mit seinen beweglichen Sachen);
- eine länger dauernde Unternehmensweiterführung;
- eine Haftungsbeschränkung (Ausschluss von Massaschulden).
Die Veräusserung des von der Masse gegründeten Rechtsträgers erfolgt als share deal.