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Auffanggesellschaft

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Betriebsübergang

Datum:
26.01.2022
Update:
21.09.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Betriebsteils an einen Dritten (Erwerber wie eine Auffanggesellschaft) gehen über:

  • die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten
    • der Pflicht zur Zahlung der ausstehenden Löhne),
  • sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt (vgl. OR 333).

Zu keinem obligatorischen Übergang kommt es in folgenden Übertragungs-Fällen:

  • Übertragung im Rahmen eines Konkurses (vgl. OR 333b)
  • Übertragung im Rahmen eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung (OR 333b).

Literatur

  • Staehelin Daniel, Überblick über die Neuerungen im Sanierungsrecht, AJP 2013, S. 1735 ff., 1741

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