Bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Betriebsteils an einen Dritten (Erwerber wie eine Auffanggesellschaft) gehen über:
- die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten
- der Pflicht zur Zahlung der ausstehenden Löhne),
- sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt (vgl. OR 333).
Zu keinem obligatorischen Übergang kommt es in folgenden Übertragungs-Fällen:
- Übertragung im Rahmen eines Konkurses (vgl. OR 333b)
- Übertragung im Rahmen eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung (OR 333b).
Literatur
- Staehelin Daniel, Überblick über die Neuerungen im Sanierungsrecht, AJP 2013, S. 1735 ff., 1741
Judikatur
- Betriebsidentität (Zweck + Organisation)
- BGE 137 III 487, Erw. 4.4
- BGE 129 III 335, Erw. 2
- Ausreichend, wenn dieselbe oder eine gleichartige Geschäftstätigkeit vom neuen Inhaber tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird
- BGE 137 III 487, Erw. 4.4
- BGE 129 III 335, Erw. 2.1
- Gleichartige Geschäftstätigkeit vom neuen Inhaber tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird
- BGE 137 III 487, Erw. 4.4
- BGE 129 III 335, Erw. 2.1
- Betriebsteil muss eine organisatorische Einheit darstellen
- BGE 129 III 335, Erw. 2.1
- Zulässigkeit der Kündigung, wenn sie durch wirtschaftliche Gründe, wie namentliche eine Restrukturierung, gerechtfertigt ist
- BGE 136 III 552, Erw. 3.3