Gründung vor Generalexekution
Der Begriff der Auffanggesellschaft wird üblicherweise für den Tatbestand verwendet, bei dem die Betriebsübernahme vor der Zwangsvollstreckung (Konkurs oder Nachlassstundung) stattfindet.
Der vorstehende Content bezieht sich auf den Fall des Einsatzes einer Auffanggesellschaft vor Eintritt der Generalexekution.
Hinweis zur Aktivenübertragung im Nachlassstundungsverfahren
- Mit Zustimmung des Nachlassrichters können die Aktiven während der Nachlassstundung auf die Auffanggesellschaft übertragen werden.
- Ein Verkauf der Auffanggesellschaft während der Nachlassstundungsphase ist grundsätzlich möglich, bedarf aber der Zustimmung des Nachlassrichters (SchKG 298 Abs. 2).
Gründung im Generalexekutionsverfahren
Aus verschiedenen Gründen kann der Betrieb oder Teile davon auch erst nach eröffnetem Konkursverfahren oder bewilligter Nachlassstundung in eine oft ebenfalls als Auffanggesellschaft bezeichnete neue Gesellschaft eingebracht werden.
Als Gründe – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – sind denkbar:
- Konkursverwaltung möchte der Traditionsprobleme wegen (Inventarliste, Urheberrechtsübertragung, kein hinkendes Rechtsgeschäft uam), in der Regel bei einem grösseren Betrieb, einen share deal anstelle des sonst notwendigen asset deal realisieren
- Betriebskredit der Bank nicht an Konkursmasse, sondern an eigenen Rechtsträger, ev. gegen Sicherstellung(en)
- Haftungsbegrenzung für den Konkursverwalter
Hinweis zur Aktivenübertragung mit dem Nachlassvertrag
- Die Aktiven der Schuldnerin kann mit dem Nachlassvertrag resp. nach der Bestätigung des Nachlassvertrages auf die Auffanggesellschaft übertragen werden; anstelle der auf die Auffanggesellschaft übertragenen Aktiven werden die Beteiligungsrechte an der Auffanggesellschaft verkauft.
- Gründer
- (die von der Gläubigerversammlung gewählten) Liquidatoren
- Verfahrensart
- Verteilung
- Der Erlös aus den Beteiligungsrechten der Auffanggesellschaften ist an die Gläubiger nach Massgabe ihrer anerkannten Nachlassforderungen zu verteilen
- Gründer
- Der Nachlassrichter wird bei der Bestätigung des Nachlassvertrages prüfen müssen, ob mit der „Variante Auffanggesellschaft“ ein besseres Ergebnis erzielt wird, als durch Verwertung im Konkurs (vgl. SchKG 306 Abs. 2 Ziffer 1bis); nur wenn ein besseres Ergebnis erzielt wird, darf er einen derartigen Nachlassvertrag bestätigen.