Bei der Auffanggesellschafts-Variante müssen
- alle Verträge zu Geschäftspartnern wie Lieferanten, Kunden, Vermieter, Leasinggeber, Telekom-Anbietern usw., die inskünftig auch für die Auffanggesellschaft wirken sollen,
- entweder neu abgeschlossen bzw. der ursprüngliche Vertrag abgerechnet und beendet werden
- oder durch „Vertragsübertragungs-Vereinbarung“ von der Alt-Gesellschaft mit Zustimmung der Gegenpartei auf die Auffanggesellschaft übertragen werden.
- die zwischen Alt- und Auffanggesellschaft zu begründenden Verhältnisse neue Verträge geschlossen werden.
Weiterführende Informationen
- Beteiligte Personen: Parteiwechsel im Vertrag | vertragsrecht.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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