Bei der Auffanggesellschafts-Variante müssen
- alle Verträge zu Geschäftspartnern wie Lieferanten, Kunden, Vermieter, Leasinggeber, Telekom-Anbietern usw., die inskünftig auch für die Auffanggesellschaft wirken sollen,
- entweder neu abgeschlossen bzw. der ursprüngliche Vertrag abgerechnet und beendet werden
- oder durch „Vertragsübertragungs-Vereinbarung“ von der Alt-Gesellschaft mit Zustimmung der Gegenpartei auf die Auffanggesellschaft übertragen werden.
- die zwischen Alt- und Auffanggesellschaft zu begründenden Verhältnisse neue Verträge geschlossen werden.
Weiterführende Informationen
- Beteiligte Personen: Parteiwechsel im Vertrag | vertragsrecht.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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