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Auffanggesellschaft

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Liefer- und Absatzverträge

Rechtsgebiet:
Auffanggesellschaft
Stichworte:
Auffanggesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Dauerschuldverhältnisse

Bezüglich der wichtigsten Lieferanten und Kunden bestehen in der Regel

  • Rahmenverträge
  • Globalverträge
  • Dauerschuldverhältnisse.

Diese Verträge müssen in gleicher oder angepasster Form zwischen neuen Parteien, d.h. zwischen der Auffanggesellschaft und den bisherigen und teils neuen Geschäftspartnern geschlossen werden.

Einzelverträge

Hängige Rechtsgeschäfte

Es gibt zwei Möglichkeiten, nicht erfüllte Rechtsgeschäfte zwischen der Alt-Gesellschaft und ihren Vertragspartnern weiterzubehandeln:

  • Vertragübertragungs-Vereinbarungen
    • die Alt-Gesellschaft wird von der Leistungs- bzw. Fertigstellungspflicht befreit
    • die Auffanggesellschaft übernimmt die Leistungs- bzw. Ablieferungspflicht
    • im Rahmen einer Bestandesaufnahme ist festzustellen
      • wie weit die Lieferung erfolgt ist bzw. des Werk erledigt ist
      • wie weit der Käufer bzw. Auftraggeber an- bzw. teilbezahlt hat.
  • Abschluss neuer und Abrechnung alter Verträge
    • die Alt-Gesellschaft wird von der Leistungspflicht entbunden und ihre Leistungen werden im Verhältnis zum Käufer bzw. Auftraggeber abgerechnet
    • die Auffanggesellschaft schliesst mit dem Käufer bzw. Auftraggeber für die Restleistung einen neuen Vertrag mit Gegenleistung für diese Restleistung
    • im Rahmen einer Bestandesaufnahme ist festzustellen
      • wie weit die Lieferung erfolgt ist bzw. des Werk erledigt ist
      • wie weit der Käufer bzw. Auftraggeber an- bzw. teilbezahlt hat.

Hat der Vertragspartner zu viel an- oder teilbezahlt, so

  • muss sich die Auffanggesellschaft bei der Vertragsübertragung entscheiden,
    • ob sie das Manko auf eigene Rechnung übernehmen und trotz geringerer Restzahlung die Vertragsübertragungs-Vereinbarung für die Schlusslieferung bzw. die Fertigstellungsarbeiten schliessen will oder nicht;
  • kann der Käufer bzw. Auftraggeber bei Aufhebung des Alt- und Abschluss des Neuvertrages den Fehlbetrag
    • im späteren Zwangsvollstreckungsverfahren der Alt-Gesellschaft als Konkurs- oder Nachlassforderung anmelden;
    • bei der Auffanggesellschaft als Bedingung für Abschluss des Neu-Vertrages verlangen, dass diese das Manko übernehme;
  • stellt eine Ausgleichszahlung zG des Käufers bzw. Auftragsgebers
    • zL der Alt-Gesellschaft eine anfechtbare Handlung (SchKG 285 ff.) dar;
    • zL der Auffanggesellschaft eine Kundenerhaltungs-Massnahme dar, über die sich die Auffanggesellschaft und ihren Organen Rechenschaft geben muss, ob die Betragshöhe noch geschäftsbegründet ist oder nicht.

Kann die Alt-Gesellschaft eine Mehrleistung gegenüber dem Käufer bzw. Auftraggeber ausweisen, so schuldet diesen Betrag

  • bei der Vertragsübertragung die Auffanggesellschaft der Alt-Gesellschaft;
  • beim Abschluss eines neuen Vertrages für die Restleistung der Käufer bzw. Auftraggeber der Alt-Gesellschaft.

Eine Aufrechnung aller Manki und aller Ueberschüsse zwischen Alt-Gesellschaft und Auffanggesellschaft stellt eine anfechtbare Handlung (SchKG 285 ff.) dar, weil keine Universalsukzession vorliegt und die Käufer bzw. Auftraggeber, die zu viel bezahlten, begünstigt werden. – Die Auffanggesellschaft dürfte die „Manko-Geschäfte“ nicht übernehmen oder müsste (akonto Kundenerhaltung) die Differenzbeträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgleichen, was nicht verboten ist.

Geschlossene, aber noch nicht abgewickelte Verträge

Es wird das Bestreben der Auffanggesellschaft sein, diese Neumandate auf sich „herüberzuretten“. Gelingt dies, dürfte für erhebliche Vorarbeiten der Alt-Gesellschaft ein Kostenbeitrag zu entschädigen sein.

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