In der Praxis wird oft vergessen, die Raumzugehörigkeit den neuen Verhältnissen anzupassen.
Mietvertrag auf Alt-Gesellschaft
Lautet der Raummietvertrag auf die Alt-Gesellschaft oder ist diese gar Grundeigentümerin, so zeitigt dies
Gegenstände der Auffanggesellschaft in den Räumen der Alt-Gesellschaft
Die Auffanggesellschaft hat die gleiche Stellung wie andere Dritteigentümer im Verhältnis zur Konkursmasse:
- Ein Zutritt ist nur noch
- Ein Betrieb der Auffanggesellschaft in den Räumen der Alt-Gesellschaft kann nur stattfinden, wenn es dieser gelingt ein Untermietverhältnis nachzuweisen und eine Ausscheidung der Räume/Gegenstände möglich ist
- Die Auffanggesellschaft muss ein Aussonderungsbegehren für die ihr gehörenden Gegenstände stellen; die Konkursmasse hat gerade bei Annahme einer Anfechtungssituation erweiterte Möglichkeiten.
- Die Eigentumsansprachen werden in aller Regel erst mit der Auflage des Konkursinventars behandelt; die Herausgabe erfolgt grundsätzlich erst nach Eintritt der Rechtskraft der Aussonderungsverfügungen.
- Herausgabe auf Zusehen hin:
- Nach Ablauf der Eingabefrist geben grosszügige Massverwalter Gegenstände auf Zusehen und Rückverbringungsverpflichtung (ev. gegen Sicherheit) heraus
- Der Eigentumsansprecher hat erst Rechtssicherheit nach Eintritt der Rechtskraft seiner positiven Aussonderungsverfügung.
Fazit:
Eine Auffanggesellschaft in solcher Besitzessituation ist ebenfalls zum Scheitern „verurteilt“.
Mietvertrag auf Auffanggesellschaft
Es ist daher unabdingbar, dass vor Konkurseröffnung bezüglich der Geschäftsräume (Büros, Gewerbe- und Produktionsräume) abschliesst:
- die Alt-Gesellschaft
- einen Aufhebungsvertrag zum Mietvertrag
- die Auffanggesellschaft
- mit dem Drittvermieter einen neuen Mietvertrag unter sofortigem (Besitzes-)Antritt;
- mit der Alt-Gesellschaft als Grundeigentümerin und neue Vermieterin einen Mietvertrag mit sofortigem (Besitzes-)Antritt.
Gegenstände der Alt-Gesellschaft in den Räumen der Auffanggesellschaft
Die Konkursmasse hat kein Zutrittsrecht zu den Räumen, kein Gewahrsam und damit keine Beschlagsrechte an den Gegenständen; sie muss wie Dritte die Gegenstände, die noch der Alt-Gesellschaft zustehen, herausverlangen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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