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Auffanggesellschaft

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Parteiwechsel oder Verträge?

Rechtsgebiet:
Auffanggesellschaft
Stichworte:
Auffanggesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Auffanggesellschafts-Variante müssen

  • alle Verträge zu Geschäftspartnern wie Lieferanten, Kunden, Vermieter, Leasinggeber, Telekom-Anbietern usw., die inskünftig auch für die Auffanggesellschaft wirken sollen,
    • entweder neu abgeschlossen bzw. der ursprüngliche Vertrag abgerechnet und beendet werden
    • oder durch „Vertragsübertragungs-Vereinbarung“ von der Alt-Gesellschaft mit Zustimmung der Gegenpartei auf die Auffanggesellschaft übertragen werden.
  • die zwischen Alt- und Auffanggesellschaft zu begründenden Verhältnisse neue Verträge geschlossen werden.

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