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Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis

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Ausgenommene Vertragspunkte

Rechtsgebiet:
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis
Stichworte:
Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vertagung eines Regelungspunktes

Ist ein untergeordneter Vertragspunkt noch nicht spruchreif bzw. soll für einen bestimmten Vertragspunkt (zB letzter Bonus, wo die Geschäftszahlen noch nicht vorliegen, Arbeitszeugnis uam) eine separate Regelung getroffen werden, ist folgende Vertragsklausel denkbar:

„Die Parteien beabsichtigen, die Frage der Boni 20xx später zu regeln. Sollte wider Erwarten keine Einigung gefunden werden, bleibt dieser

ACHTUNG

Enthält die Auseinandersetzungsvereinbarung eine Saldoklausel, muss der „vertagte Regelungspunkt“ für eine widerspruchsfreie Vertragsredaktion von der Saldierung ausgenommen werden.

Ausschluss eines Regelungspunktes

Manchmal sind Vertragsparteien aus emotionalen Gründen zu einem bestimmten Aspekt nicht ansprechbar. Der betreffende Punkt droht zum deal killer für eine Gesamteinigung zu werden. Die Gegenpartei muss entscheiden, ob das gegnerische Angebot auch ohne diesen Punkt interessant ist und eine Gesamtauseinandersetzung Sinn macht. Diesfalls ist ein klärender Hinweis im Aufhebungsvertrag aufzunehmen:

„Die Parteien sehen auf Wunsch von XY bewusst von einer Klärung und Regelung des Themas 123 ab. Der Regelungsverzicht soll die Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung nicht beeinträchtigen.“

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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