Vertagung eines Regelungspunktes
Ist ein untergeordneter Vertragspunkt noch nicht spruchreif bzw. soll für einen bestimmten Vertragspunkt (zB letzter Bonus, wo die Geschäftszahlen noch nicht vorliegen, Arbeitszeugnis uam) eine separate Regelung getroffen werden, ist folgende Vertragsklausel denkbar:
„Die Parteien beabsichtigen, die Frage der Boni 20xx später zu regeln. Sollte wider Erwarten keine Einigung gefunden werden, bleibt dieser
ACHTUNG
Enthält die Auseinandersetzungsvereinbarung eine Saldoklausel, muss der „vertagte Regelungspunkt“ für eine widerspruchsfreie Vertragsredaktion von der Saldierung ausgenommen werden.
Ausschluss eines Regelungspunktes
Manchmal sind Vertragsparteien aus emotionalen Gründen zu einem bestimmten Aspekt nicht ansprechbar. Der betreffende Punkt droht zum deal killer für eine Gesamteinigung zu werden. Die Gegenpartei muss entscheiden, ob das gegnerische Angebot auch ohne diesen Punkt interessant ist und eine Gesamtauseinandersetzung Sinn macht. Diesfalls ist ein klärender Hinweis im Aufhebungsvertrag aufzunehmen:
„Die Parteien sehen auf Wunsch von XY bewusst von einer Klärung und Regelung des Themas 123 ab. Der Regelungsverzicht soll die Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung nicht beeinträchtigen.“
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:BonusrechtEinleitung zu Bonus und GratifikationAutoren:ArbeitsrechtEinleitung zum Arbeitsrecht SchweizAutoren:ArbeitsvertragEinleitung zum ArbeitsvertragAutoren:Einvernehmliche Beendigung Arbei...Einleitung zur einvernehmlichen Beendigung...Autoren:KonkurrenzverbotEinleitung zum KonkurrenzverbotAutoren:BetriebsübernahmeEinleitung: Betriebsübertragung / Betriebs...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht