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Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis

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Ferien

Rechtsgebiet:
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis
Stichworte:
Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abgeltungsverbot im Kündigungsfalle

Ferien

  • sind wegen ihres Erholungszweckes in natura zu beziehen und
  • dürfen nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in bar abgegolten werden (vgl. OR 329d Abs. 1, OR 329c Abs. 1, OR 329d Abs. 2).

Abgeltung bei einvernehmlicher Beendigung

  • Bei der arbeitnehmerseitigen Kündigung und Verkürzung der Auslauffrist, die weniger lang dauert als der Ferienanspruch, können die logischen (Ketten-)Schlüsse dazu führen, dass der Arbeitgeber weder eine Barabgeltung zu erbringen hätte noch auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verzichten musste; da dies ebenso stossend ist wie die Barabgeltung ist, hat sich die nachfolgende Praxis entwickelt.
  • Im Falle der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses so, dass der Ferienbezug weder möglich noch der Erholungszweck gewährleistet ist (Stellensuche), wird eine Barabgeltung als zulässig erachtet.

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