Das Ferienrecht in der Schweiz (Ferienrecht) bestimmt, dass
- der Arbeitnehmer mindestens 4 Wochen Ferien pro Jahr haben (5 Wochen bis 20 Jahre);
- der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Ferienbezug festlegt, aber die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss (mindestens 2 Wochen am Stück).
Ferien
- müssen grundsätzlich bezogen werden
- im selben Dienstjahr bezogen werden,
- können bei Krankheit (mit Arztzeugnis) verschoben werden und
- werden per Stellenaustritt anteilsmässig berechnet.
Je nach Betriebsgrösse und Organisationsabhängigkeit von Personalabsenzen empfiehlt es sich, dass der Arbeitgeber eine Ferienplanung und Ferienbezugskontrolle führt.
Der Arbeitgeber hat in der Ferien-Jahresplanung über Ferienanträge frühzeitig, d.h. spätestens drei Monate vor Ferienbeginn, zu entscheiden. Dem Arbeitnehmer soll genügend Zeit für die Ferienvorbereitung bleiben.
Bei Feriengesuchen für Einzeltage sollte der Arbeitgeber in der Regel zeitnaher antworten können.
Entsprechend hat der Arbeitnehmer sein Feriengesuch rechtzeitig beim Arbeitgeber zu stellen.
Der Arbeitgeber hat bei der Beurteilung des Ferienantrags des Arbeitnehmers auf die Vereinbarkeit mit den Betriebsinteressen ernsthaft und sorgfältig zu prüfen und die Ferien wenn möglich zu bewilligen.
Zu berücksichtigen sind sodann:
Eine Ferienabgeltung während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist unzulässig.
Einleitung zum Ferienrecht
Das Ferienrecht des Arbeitnehmers lässt sich im Wesentlichen gliedern in:
- Ferienzeitpunkt
- Ferienberechnung
- Ferienlohn
- Krankheit oder Unfall während der Ferien
- Zu viel bezogene Ferien
- Ferien während der Kündigungsfrist
- Ferien-Abgeltungsverbot
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