Definition
Sog. Kettenverträge sind mehrere, ähnlich einer Blümchenkette aneinandergereihte, befristete Arbeitsverträge.
Zulässigkeit
Kettenverträge sind grundsätzlich zulässig.
Als rechtmässig gelten Kettenverträge bei
- um vornherein klar befristetem Arbeitseinsatz, insbesondere wenn nur ein solcher in Frage kommt
- Fokussierung auf einen im Voraus erkennbaren Wegfall von Beschäftigungsgrund oder Arbeitsplatz
- persönlichem Interesse des Arbeitnehmers an einer wiederholt kurzfristigen Befristung des Arbeitsverhältnisses (siehe Erscheinungsformen).
Problem Gesetzesumgehung
Kettenverträge
- finden dort ihre Grenzen, wo sie
- als Gesetzesumgehung einzustufen sind,
- wenn sie rechtsmissbräuchlich sind
- wenn dadurch die Schutznormen unbefristeter Arbeitsverträge umgangen werden sollen wie Kündigungsschutzbestimmungen, Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit oder Unfall
- als Gesetzesumgehung einzustufen sind,
- erhalten bei Rechtsmissbräuchlichkeit keinen Rechtsschutz
- werden diesfalls in unbefristete Arbeitsverträge umgedeutet.