Freie Stunden und Tage
Es sind auch dem Teilzeit-Arbeitnehmer die gemäss OR 329 Abs. 3 üblichen freien Stunden und Tage zu gewähren:
Heirat | 2 – 3 Tage |
Geburt | 1 Tag |
Tod Elternteil, Ehegatte, Kind | 2 – 3 Tage |
Andere Todesfälle im eng. Familienkreis | 1 – 2 Tage |
Wohnungswechsel | 1 Tag |
Dauerarbeitnehmern werden diese Absenzen bezahlt und es findet keine Kompensation der Fehlzeit statt. Das Gleiche gilt für Aushilfs- oder Gelegenheits-Arbeitnehmer.
Überstundenarbeit
Es gelten die Bestimmungen für Dauerarbeitnehmer.