Zur einfacheren Handhabung von Aushilfs- bzw. Gelegenheitsarbeits-Verhältnissen empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Rahmenvertrages mit dem Arbeitnehmer.
Vorteile
Die Parteien können sich so eine Grundordnung schaffen, die dann nur noch der oft auch dringlichen Kommunikation für die Einsatzplanung bedarf:
- Einsatzangebot durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer
- Annahme oder Ablehnung durch den Arbeitnehmer.
Im Rahmenvertrag sind sämtliche Eckdaten des Arbeitsverhältnisses geregelt wie folgende Bestimmungen
- Präambel zu den beiderseitigen Motiven einer Aushilfs- bzw. Gelegenheitsarbeit
- Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer bei Bedarf anfragen, ob er einen Aushilfseinsatz leisten wolle.
- Der Arbeitnehmer kann die Arbeitsvertragsofferte des Arbeitgebers annehmen oder ohne Grundangabe ausschlagen.
- Im Falle der Annahme gilt die Feststellung, dass für die festgelegte Dauer ein neuer, befristeter Arbeitsvertrag zustandegekommen ist.
- Im Falle der Ablehnung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung anzubieten.
- Arbeitszeit
- Lohn
- Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Invalidität und Militär
- Kündigungsfrist für den Rahmenvertrag (zB 1 Monat, ansonsten gilt die Frist gemäss OR 335c/i.
- Schriftformabrede
- Anwendbares Recht
- Gerichtsstand
- Salvatorische Klausel.
Nachteile
Ohne Hinweis auf die sachlichen Gründe für den Abschluss mehrerer befristeter Arbeitsverträge aufgrund des Rahmenvertrages könnte auf ein systematisches Kettenarbeitsvertrags-System geschlossen und das befristete in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit seinen nicht einsatzgerechten Folgen umgedeutet werden.
Tipp für Arbeitgeber:
In einer Präambel des Arbeits- oder Rahmenvertrages die Motive arbeitnehmer- und arbeitgeberseits wiedergeben und darauf hinweisen, dass sich der Arbeitnehmer der Konsequenzen befristeter Arbeitsverträge bewusst sei und dies ausdrücklich so wünsche.
Keine Lohnzahlungspflicht
Da der Aushilfs- bzw. Gelegenheits-Arbeitnehmer zwischen den Arbeitseinsätzen keine Leistung für den Arbeitgeber erbringt und sich diesem auch nicht zur Verfügung halten muss, hat er keinen Anspruch auf Lohn.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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