Ausgangslage
Der Erblasser kann den überlebenden Ehegatten (zulasten der gemeinsamen Nachkommen) als Nutzniesser über die ganze Erbschaft einsetzen (ZGB 473). Sofern der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsviertel (ZGB 462 Z. 1 i.V.m. 471 Z. 3) nicht geltend macht, tritt die Nutzniessung an die Stelle des gesetzlichen Erbteils und dem überlebenden Ehegatten kommt keine Erbenstellung zu und hat damit grundsätzlich auch kein Recht, sich über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu erklären.
Annahme-Recht
Schlagen sämtliche Nachkommen die Erbschaft aus, hat der überlebende Ehegatte das Recht, sich über die Annahme der Erbschaft zu erklären (ZGB 574). Die zuständige Behörde bringt den Ehegatten über die Ausschlagung durch sämtliche Nachkommen in Kenntnis und setzt ihm eine einmonatige Annahmefrist.
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