Durch Aneignung oder Verheimlichung von Erbschaftssachen verwirkt der Erbe seine Ausschlagungsbefugnis (ZGB 571 II); dies als Strafe für ein gesetzlich missbilligtes Verhalten.
Voraussetzungen sind:
- Kenntnis des Erben über die Erbberufung
- In Besitz nehmen bzw. im Besitz behalten von Erbschaftssachen, von denen der Erbe weiss, dass sie zur Erbschaft gehören, ohne davon Anzeige zu machen
- Handeln in der Absicht der Übervorteilung der Miterben oder der Benachteiligung der Gläubiger oder Vermächtnisnehmer
Verheimlichung einer Erblasser-Forderung
Auch die Geheimhaltung einer Forderung, welche dem Erblasser dem Erben gegenüber zustand, erfüllt den Tatbestand.
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