Einleitung
Nebst der Schweizerischen Erlasse (Bankengesetz (BankG), Auftragsrecht, Kreditvertragsrecht sowie die einschlägigen Aufsichtserlasse) sind ergänzend für die Geschäftsführung bei der Kreditgeberin massgebend:
Basel II
= Eigenkapitalvereinbarung für Banken (Basel II)
Mindestkapitalanforderungen
- Minimale Eigenmittelanforderungen an die kreditgebenden Banken
- Risiko-abhängige Eigenmittelhinterlegung (im Gegensatz zu bisher 8 % der eigenen Mitteln)
- Risikohandling
- Kreditrisiko
- Marktrisiko
- Operationelle Risiken
Aufsichtsrechtlicher Überwachungsprozess
- Überwachung der bankinternen Risikomanagementsysteme durch die Aufsichtsbehörde
- Zentrale Grundsätze des Überwachungsprozesses
- Transparenz und Verantwortlichkeit
- Zinsänderung im Anlagebuch
Förderung der Marktdisziplin
- Umfang der empfohlenen und vorgeschriebenen Offenlegung im Sinne der Marktdisziplin
- Erweiterte Offenlegung
- Kapitalausstattung
- Risiko-Exposure
- Kapitaladäquatheit, samt Verfahren und Prozesse
Basel III
= Kapital- und Liquiditätsregeln für Banken (Basel III)
Ziele
- Balance von stabilerem Finanzsystem und Vermeidung Kreditverknappung
- Haftungsbegrenzung oder Haftungsreduktion für Staat bzw. Steuerzahler
Kapital
- Stärkung der Eigenkapitalbasis (Qualität, Konsistenz + Transparenz)
- Verbesserte Risikodeckung
- Einführung Verschuldungsgrenze (Leverage Ratio)
- Prozyklizitäts-Reduktion + Erhöhung der antizyklischen Puffer
- Koordination der Systematischen Risiken + Geschäftsbeziehungen
Liquidität
Liquidity Coverage Ratio (LCR)
- LCR soll gewährleisten, dass die globalen Banken im Falle eines Stress-Szenarios genügend kurzfristige Liquidität bereithalten, namentlich um während eines Monates Barabflüsse kompensieren zu können
- LCR zwingt die Banken, liquide Mittel vorzuhalten
Net Stable Funding Ratio (NSFR)
- NSFR verlangt, dass Banken ihre Forderungen mit langfristigen Finanzierungsquellen entsprechend Fälligkeitsprofil, abdecken
- NSFR soll verhindern, dass Banken langfristige Verbindlichkeiten nur mit kurzfristigen Finanzierungsquellen absichern
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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