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Bankgarantie

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Bankgarantie als Rechtsöffnungstitel

Rechtsgebiet:
Bankgarantie
Stichworte:
Bankgarantie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ruft der Garantiebegünstigte die Bankgarantie ab und kann die Bank aus der Garantie selbst keine Einwände erheben, ist sie ohne weiteres zu honorieren.

Verweigert die garantierende Bank – ohne Vorliegen von Einwendungen oder Einreden bzw. ohne Vorliegen eines richterlichen Verbots – die Zahlung, stellt sich die Frage, ob der Garantiebegünstigte auf Basis der Bankgarantie als Schuldanerkennung im Sinne von SchKG 82 Abs. 1 provisorische Rechtsöffnung verlangen kann.

Die garantierende Bank hätte dann im Falle der Rechtsöffnung die Bankgarantie zu honorieren und wäre auf die Rückforderungsklage nach SchKG 86 verwiesen.

Literatur

  • GUTZWILLER P. CHRISTOPH, Bankgarantien als Rechtsöffnungstitel, in SJZ 99 (2003) S. 245 ff.

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