Ein- und Ausfuhr von Bargeld in die EU
Aussengrenzen
Die Harmonisierung der Bargeldkontrollen richtet sich an natürliche Personen und betrifft nur die Aussengrenzen.
Neben den Landesgrenzen sind eingeschlossen:
- Flughäfen
- Seehäfen.
Eigene Anmeldepflicht (zwingend):
|
€ 10’000 und mehr Die Änderung bewirkt eine Verschärfung (vorher: Anzeigepflicht nur auf Verlangen / Limite € 15’000). |
Gleichgestellte Zahlungsmittel: | Inhaberpapiere, Checks, Wechsel und Edelmetalle |
Binnengrenzen
Die Vorschriften für Kontrollen an Binnengrenzen wird weiterhin von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt. Unterschiedliche Kontrollregeln sind denkbar, auch mit Bezug auf die Definition von gleichgestellten Zahlungsmitteln.
Anzeigepflicht nur auf Verlangen: (zB Deutschland und Österreich) |
€ 9’999 und weniger |
Ein- und Ausfuhr von Bargeld in die Schweiz
Die neue Bargeld-Einfuhrgesetzgebung soll für alle Personen gelten, auch für
- Schweizer Staatsangehörige und
- Staatsbürger von Drittstaaten.
Auskunftspflicht nur auf Verlangen: (Keine unaufgeforderte Anmeldepflicht am Schweizer Zoll) |
CHF 10’000 und mehr |
Gleichgestellte Zahlungsmittel: | Inhaberpapiere, Checks, Wechsel, nicht aber Edelmetalle (Vorbehältlich der Wertfreigrenze unterstehen diese der zollrechtlichen Deklarationspflicht) |
Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung kann die Zollstelle auch Auskünfte verlangen, wenn der Betrag der Barmittel den Schwellenwert von 10’000 CHF oder den entsprechenden Gegenwert bei ausländischen Währungen nicht erreicht.
Vgl. hierzu auch die Verordnung des Bundesrates:
Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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