Gesetzliche Grundlagen
- Weisung der Eidg. Bankenkommission (Bewilligung/Anlagefonds) an alle Devisen- und Effektenhändler vom 11.06.2008
Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs
Das Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI), das seit dem 1. Februar 2009 in Kraft ist, sieht unter anderem eine Ergänzung des Zollgesetzes vom 18. März 2005 vor. Seit dem 1. März 2009 ist die Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs in Kraft. Ziel ist die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
Nach der neuen Verordnung kann im Rahmen der Zollkontrolle nach mitgeführten Barmitteln von mind. 10’000 CHF bzw. dem entsprechenden Wert bei ausländischen Währungen gefragt werden. Die kontrollierten Personen sind dabei verpflichtet, über sich selber, über die Höhe der mitgeführten Barmittel sowie über deren Verwendungszweck und die wirtschaftlich berechtigte Person. Als Barmittel gelten neben Bargeld auch übertragbare Inhaberpapiere, Aktien, Obligationen, Schecks sowie ähnliche Wertpapiere.
Besteht ein Verdacht auf Geldsäscherei oder Terrorismusfinanzierung, kann die Zollstelle auch bei kleineren Beträgen Auskunft verlangen sowie die Barmittel ggf. beschlagnahmen.
Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs