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Bauabrechnung

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Rechnungsprüfung

Rechtsgebiet:
Bauabrechnung
Stichworte:
Bauabrechnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Prüfbarkeit von Abschlagsrechnungen (SIA Norm 118 Art. 144 Abs. 2 und 3) sind:

  • Zahlungsbegehren, samt
    • überprüfbarer Aufstellung aller seit Arbeitsbeginn bis zum Ende des Rechnungsmonates erbrachten Leistungen des Unternehmers.
  • Bei Leistungen zu Einheitspreisen:
    • Angabe der endgültigen Ausmasse;
    • Soweit noch keine endgültigen Ausmasse vorliegen, sind vorläufige (nicht vollständig durch Massurkunden belegte) Ausmasse anzugeben.
      • Diese vorläufigen Ausmasse sind vom Unternehmer unter Mitwirkung der Bauleitung in geeigneter Weise festzustellen;
      • Diesen vorläufigen Ausmassen, den Zahlungsbegehren des Unternehmers und den Abschlagszahlungen des Bauherrn kommt keine verbindliche Anerkennung zu.
  • Bei Baustelleninstallationen zu Global- oder Pauschalpreisen:
    • Der erreichte Stand gemäss SIA Norm 118 Art. 146.
  • Bei den übrigen Leistungen zu Global- oder Pauschalpreisen:
    • Der erreichte Stand in Prozenten ihres vorgesehenen Gesamtumfanges.

Prüfbarkeit verlangt

  • ordnungsgemässe Einreichung
  • zumutbaren Aufwand.

Nicht überprüfbare Rechnungen

Die Unüberprüfbarkeit einer Rechnung bewirkt folgendes:

  • keinen Aufschub des Fälligkeitseintritts
    • aber Aufschub der Fälligkeitswirkung, indem dem Bauherrn eine Zahlung einer unüberprüfbaren Rechnung nicht zuzumuten ist; Folgen:
      • kein Schuldnerverzug
      • kein Beginn des Fristenlaufs der Skontofrist
    • partieller Aufschub der Fälligkeitswirkung ist denkbar, wenn ein Teil der Rechnung (Grundvergütung) nicht und der andere (Regiearbeiten) überprüfbar sind.
  • keinen Aufschub des Beginns des Fristenlaufs der Verjährungsfrist
  • Ausnahmen: andere Abreden vorbehalten.


Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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