Voraussetzungen
Die Voraussetzungen der Prüfbarkeit von Abschlagsrechnungen (SIA Norm 118 Art. 144 Abs. 2 und 3) sind:
- Zahlungsbegehren, samt
- überprüfbarer Aufstellung aller seit Arbeitsbeginn bis zum Ende des Rechnungsmonates erbrachten Leistungen des Unternehmers.
- Bei Leistungen zu Einheitspreisen:
- Angabe der endgültigen Ausmasse;
- Soweit noch keine endgültigen Ausmasse vorliegen, sind vorläufige (nicht vollständig durch Massurkunden belegte) Ausmasse anzugeben.
- Diese vorläufigen Ausmasse sind vom Unternehmer unter Mitwirkung der Bauleitung in geeigneter Weise festzustellen;
- Diesen vorläufigen Ausmassen, den Zahlungsbegehren des Unternehmers und den Abschlagszahlungen des Bauherrn kommt keine verbindliche Anerkennung zu.
- Bei Baustelleninstallationen zu Global- oder Pauschalpreisen:
- Der erreichte Stand gemäss SIA Norm 118 Art. 146.
- Bei den übrigen Leistungen zu Global- oder Pauschalpreisen:
- Der erreichte Stand in Prozenten ihres vorgesehenen Gesamtumfanges.
Prüfbarkeit verlangt
- ordnungsgemässe Einreichung
- zumutbaren Aufwand.
Nicht überprüfbare Rechnungen
Die Unüberprüfbarkeit einer Rechnung bewirkt folgendes:
- keinen Aufschub des Fälligkeitseintritts
- aber Aufschub der Fälligkeitswirkung, indem dem Bauherrn eine Zahlung einer unüberprüfbaren Rechnung nicht zuzumuten ist; Folgen:
- kein Schuldnerverzug
- kein Beginn des Fristenlaufs der Skontofrist
- partieller Aufschub der Fälligkeitswirkung ist denkbar, wenn ein Teil der Rechnung (Grundvergütung) nicht und der andere (Regiearbeiten) überprüfbar sind.
- aber Aufschub der Fälligkeitswirkung, indem dem Bauherrn eine Zahlung einer unüberprüfbaren Rechnung nicht zuzumuten ist; Folgen:
- keinen Aufschub des Beginns des Fristenlaufs der Verjährungsfrist
- Ausnahmen: andere Abreden vorbehalten.