Information
Der Unternehmer informiert den Bauherrn über
- Existenz und
- Höhe
seines Werklohns (Vergütungsanspruches).
Zahlungsaufforderung
Das zweite Element einer Rechnungsstellung ist die Zahlungsaufforderung.
Die Aufforderung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.
Weitere Folgen:
- Keine Rechnungsstellung, keine Leistungspflicht des Bauherrn.
- Unternehmer darf von Bauherrn nicht verlangen, dass er vor Fälligkeit leistet.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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