Einzelabrechnungen und Fälligkeiten
Die SIA Norm 118 sieht 4 verschiedene Einzelabrechnungen vor:
Monatliche Regierechnungen (abzügl. Rückbehalt)
Fälligkeit mit Zustellung (SIA Norm 118 Art. 55 Abs. 1 und 2)
Periodische bzw. monatliche Teuerungsabrechnungen
Fälligkeit mit Rechnungsstellung (SIA Norm 118 Art. 66)
Monatliche Abschlagsrechnungen
- bei Einheitspreisverträgen nach Massgabe des Leistungsfortschritts, abzüglich Rückbehalt (SIA Norm 118 Art. 144 ff):
- bei Gesamtpreisverträgen gemäss Teilzahlungsplan (SIA Norm 118 Art. 147):
Fälligkeit mit Eingang des Zahlungsbegehrens bei der Bauleitung (SIA Norm 118 Art. 148)
Schlussabrechnung (SIA Norm 118 Art. 153 Abs. 1)
die keine Gesamtabrechnung darstellt, ergänzt um eine Zusammenstellung sämtlicher Einzelrechnungen (SIA Norm 118 Art. 153 Abs. 3)
- mit unterschiedlichen Fälligkeitsregeln
- für den Rückbehalt (SIA Norm 118 Art. 152)
- für den übrigen Teil der Schlussabrechnung (SIA Norm 118 Art. 155 Abs. 1 und 2).
Tipp für Bauherren:
Bauherrenseitige Schlussabrechnung
Versucht der Unternehmer durch eine späte Rechnungserstellung Fälligkeit und/oder Verjährungsbeginn hinauszuzögern, kann der Bauherr oder die Bauleitung
- den Unternehmer abmahnen
- nach erfolgloser Mahnung die Schlussabrechnung auf Kosten des Unternehmers selber vornehmen
(vgl. SIA Norm 118 Art. 154 Abs. 2).
Bauleiter kann geschäftsunkundigen Bauherr nicht durch Anerkennung der Schlussrechnung zur Zahlung an den Unternehmer verpflichten
- Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel, sodass die Globalübernahme der SIA Norm 118 mit Bezug auf Art. 154 Abs. 3 SIA Norm 118 keine Wirkungen entfalten kann
- Vgl. BGE 4A_538/2011 vom 09.03.2012
Verzichtsfiktion
Die Verzichtsfiktion tritt erst ein, wenn Schlussrechnung mit Zusammenstellung der Bauleitung dem Unternehmer zur Kenntnis gelangt sind und dieser innert angemessener Frist keinen Einspruch erhoben hat.
(vgl. SIA Norm 118 Art. 156).
Zahlungsfrist
- fällige Zahlungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen,
- sofern sich aus dem Werkvertrag nichts anderes ergibt.
Schuldnerverzug
Der Schuldnerverzug tritt erst nach Ablauf der Zahlungsfrist ein (SIA Norm 188 Art. 190 Abs. 1).