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Bauabrechnung

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Rechtskorrekturen / Nachtragsrechnungen

Rechtsgebiet:
Bauabrechnung
Stichworte:
Bauabrechnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Der Unternehmer stellt aus angeblichem Mehraufwand

  • eine neue (höhere) Schlussrechnung und widerruft die ursprüngliche
  • weitere Rechnungen.

Keine Rechungsbindung

Grundsätze

Die Rechnung ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, weshalb der Unternehmer an diese grundsätzlich nicht gebunden ist.

Auch bei einer Schlussrechnung darf der Unternehmer eine berechtigte Nachforderung noch in Rechnung stellen.

Ausnahmen

Ausnahmen von der Rechnungsbindung ergeben sich in folgenden Fällen:

  • Angemessenheitsvergütung nach OR 374
  • Preisvereinbarung (in der Praxis auch „Abrechnungsvereinbarung“ genannt)
    • Keine Differenzen bei Prüfung der Unternehmer-Schlussrechnung durch die Bauleitung
      • Beide Parteien sind gebunden; Zustandekommen einer Preisvereinbarung (SIA 118)
      • Kein Erhöhungsrecht des Unternehmers, ausser bei erfolgreicher Anfechtung infolge Willensmängeln (OR 23 ff.)
    • Bindung des Unternehmers bis zum Prüfungsbescheid der bauherren-seitigen Bauleitung, längstens bis zum Ablauf der Prüfungsfrist gemäss SIA Norm 118 Art. 154 Abs. 2
      • Ohne Differenzbereinigung innert Prüfungsfrist:
        • Unternehmer-Schlussabrechnung gilt als abgelehnt.
        • Der Unternehmer ist nicht mehr an seine Schlussabrechnung gebunden.
  • Verzicht bzw. Verwirkung
    • Nach Gesetz:
      Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind Verzichte bzw. Verwirkungen wie folgt denkbar:

      • Ausdrücklicher Verzicht
      • konkludenter Verzicht
      • Verjährung
      • Verwirkung infolge Rechtsmissbrauchs (ZGB 2)
      • Rechnungsbindung aus Treu und Glauben, mit der Wirkung, dass der Bauherr auf die Richtigkeit der Rechnung vertraut und weitere Dispositionen trifft, in dessen Widerspruch eine Nachtragsrechnung wäre.
    • Nach SIA Norm 118
      • Verzichtsfiktion von Art. 156 für neue Rechnungen
        • Bringt der Unternehmer auf der Zusammenstellung gemäss SIA Norm 118 Art. 153 Abs. 3 keinen schriftlichen Vorbehalt an, so bewirkt dies den impliziten Verzicht auf weitere Leistungsansprüche bzw. Rechnungen.
        • Vorbehalten bleiben
          • Erklärungen des Unternehmers vor oder nach Einreichung der Zusammenstellung, die in irgend einer Art die Bindung an seine Rechnung(en) bewirken
          • Rechnungen aus Zinsansprüchen (SIA Norm 118 Art. 190).
      • Verzichtsfiktion umfasst auch die Erhöhung bereits gestellter Rechnungen
      • Beweislast: bei Bauherr.

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