Die Baueinsprache ist der erste Rechtsbehelf gegen ein unerwünschtes Baugesuch bzw. Bauvorhaben in der Nachbarschaft.
Die Rechtspraxis unterscheidet zwischen:
» Öffentlich-rechtliche Baueinsprache
» Zivil-rechtliche Baueinsprache
Die Rechtsmittelverfahren im öffentlich-rechtlichen Bereich sind je nach Kanton unterschiedlich:
- Baueinsprache-Möglichkeit des Nachbarn gegen das Baugesuch (zB AG, BE, SZ)
- Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids und Baurekurs gegen erteilte Baubewilligung (zB ZH)
Baueinsprache: In einzelnen Kantonen wird zu einer Einigungsverhandlung geladen.
Die Rechtsschutzsysteme im zivil-rechtlichen Bereich differieren kantonal:
- Baueinsprache-Möglichkeit des Nachbarn gegen das Baugesuch ( zB AG, BE, SZ)
- Ordentlicher Zivilprozess ( zB ZH)
Nachfolgend werden nur die Baueinsprachen im engeren Sinne (je Ziff. 1 oben) behandelt und dies nur abstrakt, d.h. ohne Bezug zu einzelnen Kantonen!
Aktuell: Juristisch umstrittene Baubewilligungen für Zweitwohnungen
Am 22. August 2012 hat der Bundesrat eine Verordnung zur Eidg. Volksinitiative „Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!“ verabschiedet. Dieses soll gelten, bis ein vom Parlament bestimmtes Ausführungsgesetz vorliegt. Auf Druck der Gebirgskantone tritt die neue Verordnung erst am 1. Januar 2013 in Kraft. Die betroffenen Berggemeinden konnten damit noch bis Ende 2012 neue Zweitwohnungen bewilligen.
Juristisch gesehen ist jedochumstritten, ob diese Bewilligungen überhaupt gültig sind. Die Initianten der Initiative gingen daher mit Einsprachen gegen Bauvorhaben vor, die aus ihrer Sicht gegen den Initiativtext verstossen.
Im Mai 2013 fällte das Bundesgericht einen Leitentscheid: Die Beschränkung von Zweitwohnungen gelte bereits ab dem Datum der Volksabstimmung am 11. März 2012. Kantonale Gerichte hatten zuvor noch die Auslegung vertreten, die betroffenen Berggemeinden dürften bis Ende 2012 neue Zweitwohnungen bewilligen.
Bild: © Keller + Steiner Bauprofile AG
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