Voraussetzungen
Die Berechtigung zur Baueinsprache ist notwendig aber nicht ausreichend. Der Einsprecher muss vielmehr noch materielle Rügen vorbringen können:
- Fehlende oder ungenügende Erschliessung der Bauparzelle
- Zonenwidrigkeit
- Verletzung von Gebäude- und/oder Grenzabstand
- Verletzung von Bauvorschriften aus den Gebäudedimensionen
- Gebäudehöhe
- Anzahl Geschosse
- Ausnutzung
- Aussicht (Aussichtsschutz)
- Schattenwurf
- Verkehrssicherheit (Anschluss Feinerschliessung)
- Lärm
- Luftverunreinigung
- uam
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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